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Allgemeine Geschäftsbedingungen (gültig ab 01.03.2010)



§ 1 Geltungsbereich

(1) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Gugg-Design, Inhaber Martin Gugg nachfolgend GD genannt, gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers/Kunden haben nur bei schriftlicher Bestätigung Gültigkeit.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand ist das Angebot von GD in Verbindung mit deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 3 Vergütung

(1) Die vertraglich vereinbarte Vergütung ist nach Rechnungserhalt sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ist die Vertragserfüllung entsprechend des Angebots in Phasen aufgegliedert, ist GD berechtigt, jede Phase nach Beendigung zu berechnen. Ferner ist GD berechtigt, vor Vertragsdurchführung eine Vorauszahlung in Höhe von 50% der beauftragten Summe zu verlangen.

(2) 14 Tage nach Rechnungsdatum kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

(3) Nebenleistungen wie Reise-, Material-, Transportkosten und Ähnliches werden zusätzlich berechnet.

(4) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit von GD bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Zahlungsansprüchen ist unzulässig.

(5) GD ist berechtigt, nachweisbare, zur Vertragserfüllung angefallene Mehrkosten in Höhe von bis zu 15 % in Rechnung zu stellen, ohne dass es hierzu einer besonderen Vereinbarung bedarf.

§ 4 Vertragserfüllung

(1) GD ist bemüht, vertraglich vereinbarte Entwicklungs- und Lieferzeiten einzuhalten. Kommt es aus entwicklungstechnischen Gründen zu einer Überschreitung des vereinbarten Zeitpunkts, ist GD berechtigt, den vereinbarten Zeitpunkt um 6 Wochen je Phase zu überschreiten. Nach Ablauf der Frist kann GD vom Besteller in Verzug gesetzt werden.

(2) GD haftet nicht für die Überschreitung von Lieferfristen, die dadurch verursacht werden, dass von GD bei Zulieferern gekaufte Komponenten nicht rechtzeitig oder nicht mangelfrei geliefert werden, sofern GD kein eigenes Verschulden hieran trifft. Etwaige Ersatzansprüche tritt GD an den Besteller ab.

(3) Die Haftung für Verzugsschäden ist ausgeschlossen, sofern GD nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen des Rücktritts oder Schadenersatzes ausgeschlossen. Soweit beim Verzugsschaden der Ausschluss der leichten Fahrlässigkeit bei Verletzung von Hauptpflichten in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist, beschränkt sich die Haftung von GD auf typische und voraussehbare Verzögerungsschäden.

§ 5 Übernahme, Abnahme und Gefahrenübergang

(1) Der Besteller verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand binnen fünf Werktagen nach Anzeige der Bereitstellung bei GD abzunehmen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Besteller über.

(2) Wünscht der Besteller die Übersendung, geht die Gefahr spätestens mit Übernahme des Abholers auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) GD behält sich ferner das Eigentum an der Entwicklung/der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers ist GD berechtigt, die Produktion des von GD entwickelten Gegenstandes zu untersagen bzw. die Kaufsache zurückzunehmen.

(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller GD unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

(3) Eine Veränderung  oder Umbildung der Kaufsache in gestalterisch relevanten Angelegenheiten kann nur durch GD vorgenommen werden. Wird die Kaufsache mit anderen GD nicht gehörenden gestalterischen Merkmalen verarbeitet, so ist GD berechtig, die Produktion des von GD entwickelten Gegenstandes zu untersagen bzw. die Kaufsache zurückzunehmen.


(4) GD verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheit die zu sichernden Forderungen mehr als 20 % übersteigt.

§ 7 Haftung und Gewährleistung

(1) GD haftet ausschließlich für Schäden entsprechend des Umfangs des erteilten Auftrags, die aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung verursacht wurden und nach Stand von Wissenschaft und Technik vorhersehbar waren. Dies gilt auch für Mangelfolgeschäden. GD haftet nicht für die Neuheit des hergesellten Produkts. Ist lediglich der Prototypenbau geschuldet, ist die Haftung auf die Funktionsfähigkeit des Prototyps beschränkt. Für die Mangelfreiheit von Konstruktionszeichnungen haftet GD nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. GD haftet nicht für Schäden, die aufgrund der Umsetzung der Konstruktionszeichnungen verursacht werden.

(2) Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadenersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht.

(3) Wird eine vertragswesentliche Pflicht grob fahrlässig verletzt, so ist die Haftung von GD auf den voraussehbaren typischen Schaden begrenzt.

§ 8 Namensnennung

(1) Falls vereinbart, wird dem Besteller erlaubt, auf der Entwicklung sowie in allen Werbeunterlagen und sonstigen Veröffentlichungen, die Namensnennung „Gugg-Design,  Firma für Produkt- und Industriedesign“ vorzunehmen. GD ist berechtigt, in Veröffentlichungen auf seine Mitarbeit an dem jeweiligen Vertragsgegenstand hinzuweisen.

§ 9 Übertragung des Designs auf andere Gegenstände

(1) Das Design oder Elemente dessen dürfen auf andere Gegenstände als die vertraglich vereinbarten nur mit Einverständnis von GD übertragen werden.

§ 10 Freiexemplar

(1) GD hat Anspruch auf ein gemäß dem Design produziertes Freiexemplar, soweit die Selbstkosten beim Besteller 1.000€ nicht überschreiten. Bei höheren Selbstkosten muss GD den darüber hinausgehenden Betrag – wenn auf einem Belegmuster bestanden wird – an den Besteller bezahlen.

(2) Verzichtet GD auf das Freiexemplar, besteht Anspruch auf professionelle digitale Farbfotos in der Qualität von mindestens 3 Megapixeln Gesamtauflösung.

§ 11 Sonstiges

(1) Ist oder wird eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die betroffene Bestimmung ist so auszulegen, wie sie in rechtswirksamer Weise dem Willen der Parteien am nächsten käme.

(2) Bei Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von GD.

(2) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die die Lieferung ausführende Zweigniederlassung von GD zuständig ist. GD ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.